Radarfalle auf der B81 zwischen Magdeburg und Egeln

Erfolgreicher Widerspruch gegen Blitzer, Radarfalle und Geschwindigkeitsmessung auf B81 zwischen Magdeburg und Langenweddingen in Richtung Egeln in einer Baustelle mit Geschwindigkeitsbegrenzung.

Im Mai 2013 wurde ich auf der B81 zwischen Magdeburg und Langenweddingen bei der Fahrt in Richtung Egeln geblitzt. Die B81 wurde gerade auf Sanierungsarbeiten der Fahrbahn vorbereitet, die Baustelle war schon eingerichtet und es galt innerhalb der Baustelle eine Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h. Da hier augenscheinlich keine Gefahr drohte, hielt sich natürlich kein einziges Fahrzeug an die Geschwindigkeitsbegrenzung und auch ich fuhr den anderen einfach hinterher. Ich war sozusagen „im Verkehrs-Fluss“.

Blitzer-Radarfalle-B81Dein Freund und Helfer nutze diese ideale Gegebenheiten, um sich in der Baustelle mit einer Radarfalle auf die Lauer zu legen. Der Blitzer stand kurz hinter der Siedlung Baumschule unter einer Brücke versteckt. Die gemessene Geschwindigkeit betrug abzüglich der Toleranz 101 km/h. Das waren dann 31 km/h schneller als erlaubt. Laut Bußgeldkatalog drohten nun 120,00 Euro Strafe und 3 Punkte in Flensburg.

Nachdem ich auf der B81 geblitzt wurde, geschah erstmal lange Zeit gar nichts. So konnte ich auf die Verjährung der Geschwindigkeitsmessung hoffen. Doch daraus wurde nichts – ein Anhörungsbogen flatterte pünktlich ins Haus.

Da ich selbst den Blitzer und die damit verbundene Strafe für ungerechtfertigt hielt, rief ich erstmal meine Verkehrsrechtschutz-Versicherung an. Diese sagt mir nach Schilderung des Sachverhaltes eine Kostenübernahme zu, mit Ausnahme meiner Selbstbeteiligung von 150,00 Euro. Dadurch entschloss ich mich erst einmal den Anhörungsbogen selbst auszufüllen, um so den Bußgeldbescheid abzuwenden und um die Selbstbeteiligung zu sparen.

Erfolgreicher Widerspruch

Der Ausdruck Widerspruch ist in diesem Fall wohl nicht ganz richtig, denn es war eigentlich nur meine Erklärung zur Sachlage, die ich dem Anhörungsbogen auf einem gesonderten Blatt beigelegt hatte.

So erklärte ich die Sachlage:

Am 23.05.2013 befuhr ich die BAB14 vom Kreuz Magdeburg kommend in Richtung Halle/Saale.

Um nach Hause zu fahren, nutzte ich die Abfahrt 5 Magdeburg Sudenburg in Richtung Halberstadt. Diese Abfahrt mündet in die B81. Ich bin über den Beschleunigungsstreifen auf die Bundestraße 81 aufgefahren und ca. 1,5 km später von dem Geschwindigkeitsmessgerät gemessen worden.

Es hat sich zu diesem Zeitpunkt auf dem Beschleunigungsstreifen ein Zeichen 274 der StVO befunden, mit dem die Geschwindigkeit auf 70 km/h begrenzt worden ist. Da dieses Schild nicht etwa am Ausgang des Beschleunigungsstreifens gestanden hat, sondern am Ende des ersten Drittels, konnte ich davon ausgehen, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung nur für den Bereich des Beschleunigungsstreifens gilt.

Die Geschwindigkeitsbegrenzung deutet auf die Abwehr einer bestimmten Gefahrensituation hin und ist deshalb hier eingerichtet worden. Aufgrund des Aufstellungsortes bezieht es sich zunächst erkennbar auf den am Aufstellungsort gegebenen Gefahrenbereich einer Auffahrt, d. h. die dort typischen Gefahren wie Kurvenführung und Fahren im Zusammenhang mit dem Fahrspurwechsel im Bereich der Auffahrt zu der betreffenden Bundesstraße im Hinblick auf die Vorfahrtsregelung des § 18 Abs. 3 StVO.

Vom Verständnishorizont her erschließt sich für jeden Verkehrsteilnehmer, dass sich die Geschwindigkeitsbegrenzung zumindest auf den Bereich der Auffahrt bezieht. Zweifelhaft erscheint dies jedoch im Hinblick auf die Wirkung für die Bundesstraße.

Abgesehen davon, dass die eben geschilderte Gefahrensituation nach Auffahrt auf die Bundesstraße bereits bereinigt ist, sind zweispurige Bundesstraßen nach ihrem Sinn und Zweck gerade dazu hergestellt, um das Fahren höherer Geschwindigkeiten zu ermöglichen. Deshalb ergibt sich nicht ohne weiteres aus dem hier in der Auffahrt aufgestellten Verkehrszeichen 274, dass dies auch für den Bereich der Bundesstraße gilt. Dies gilt umso mehr, als durch ein Zusatzschild im Sinne des § 41 Abs. 2 Ziffer 7 StVO, mit dem die Länge einer Verbotsstrecke angegeben wird, hier gerade nicht aufgestellt worden ist. Auch die sonst übliche Wiederholung des Zeichens erfolgte nicht.

Etwa 14 Tage nachdem ich den Anhörungsbogen und diese Erklärung abgegeben hatte, kam ein Schreiben von der Zentralen Bußgeldstelle. Darin stand nur 1 Satz: das Verfahren gegen Sie wurde eingestellt. Und das zurecht wie ich finde!

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